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Nein. Die Einsetzung eines Willensvollstreckers erfolgt in einem Testament. Es muss von Hand geschrieben, datiert und unterschrieben oder von einem Notar beurkundet werden. Ist das etwa aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr möglich, kann man den letzten Willen zwar auch mündlich äussern. Dazu braucht es aber zwei Zeugen, die weder verwandt sein noch begünstigt werden dürfen. Sie müssen zudem das Gesagte schnellstmöglich an das Gericht weiterleiten. Ein solches Nottestament wird nach 14 Tagen ungültig, wenn der Erblasser später doch noch in der Lage ist, selber ein Testament zu verfassen.
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