Inhalt
Gesundheitstipp 01/2024
24.01.2024
Nein. Laut Gesetz verjähren Forderungen von Ärzten für die medizinischen Leistungen nach fünf Jahren. Sie müssen die Spitalrechnung daher nicht begleichen.
Kommentare zu diesem Artikel
Bitte melden Sie sich an, um einen Kommentar hinzuzufügen
Sind Sie bereits Abonnent, dann melden Sie sich bitte an.
Nichtabonnenten können sich kostenlos registrieren.
Besten Dank für Ihre Registration
Sie erhalten eine E-Mail mit einem Link zur Bestätigung Ihrer Registration.
Keine Kommentare vorhanden