Inhalt
Gesundheitstipp 05/2020
13.05.2020
Nein. Laut dem Gesundheitsgesetz des Kantons Zürich haben Sie nur Anspruch auf eine Kopie der Patientenakten. Das Original bleibt im Eigentum des Spitals. Es muss Ihre Krankengeschichte während zehn Jahren nach Abschluss der letzten Behandlung aufbewahren.
Kommentare zu diesem Artikel
Bitte melden Sie sich an, um einen Kommentar hinzuzufügen
Sind Sie bereits Abonnent, dann melden Sie sich bitte an.
Nichtabonnenten können sich kostenlos registrieren.
Besten Dank für Ihre Registration
Sie erhalten eine E-Mail mit einem Link zur Bestätigung Ihrer Registration.
Keine Kommentare vorhanden