Inhalt
Nein. Laut Gesetz verjähren Forderungen von Ärzten zwar nach fünf Jahren. Verjährungsfristen können aber unterbrochen werden – etwa durch eine Betreibung oder wenn der Schuldner die Forderung anerkennt.
Ihre Patientin hat Ihnen per E-Mail mehrmals versprochen, dass sie die Rechnung später bezahlen werde. Dabei handelt es sich jeweils um eine solche Schuldanerkennung. Die Verjährungsfrist von fünf Jahren begann nach jeder dieser Mitteilungen wieder neu zu laufen.
Kommentare zu diesem Artikel
Bitte melden Sie sich an, um einen Kommentar hinzuzufügen
Sind Sie bereits Abonnent, dann melden Sie sich bitte an.
Nichtabonnenten können sich kostenlos registrieren.
Besten Dank für Ihre Registration
Sie erhalten eine E-Mail mit einem Link zur Bestätigung Ihrer Registration.
Keine Kommentare vorhanden