Inhalt
15.09.2021
Es kommt darauf an, ob es sich bei der Offerte um eine Richtpreis- oder eine Pauschalofferte gehandelt hat – und worauf die Mehrkosten zurückzuführen sind. Falls Ihnen Ihr Zahnarzt einen Pauschalpreis für die Behandlung genannt hat, müssen Sie nicht mehr zahlen, als in der Offerte stand. Bei einer Richtpreisofferte darf Ihr Zahnarzt die Schätzung leicht überschreiten, sofern er dies begründet. Grössere unvorhergesehene Arbeiten darf er aber nur zusätzlich berechnen, falls er Sie vorgängig über den Mehraufwand informiert hat.
Kommentare zu diesem Artikel
Bitte melden Sie sich an, um einen Kommentar hinzuzufügen
Sind Sie bereits Abonnent, dann melden Sie sich bitte an.
Nichtabonnenten können sich kostenlos registrieren.
Besten Dank für Ihre Registration
Sie erhalten eine E-Mail mit einem Link zur Bestätigung Ihrer Registration.
Keine Kommentare vorhanden