Ja. Im vierten Arbeitsjahr darf Ihnen der Arbeitgeber nur in den ersten 90 Tagen einer Krankheit nicht kündigen. Laut Gesetz gilt: Kranke Angestellte sind nach der Probezeit im ersten Jahr 30 Tage vor einer Kündigung geschützt, vom zweiten bis fünften Dienstjahr 90 Tage und ab dem sechsten Dienstjahr 180 Tage lang. Dabei spielt es keine Rolle, ob Sie nur ­teilweise oder ganz arbeitsunfähig sind.