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Ja. Sie haben zwar zwei Monate Schonfrist, doch danach darf Ihr Chef Ihr Ferienguthaben für jeden weiteren vollen Monat um einen Zwölftel streichen. In den sieben Monaten, in denen Sie krank geschrieben sind, darf Ihnen der Chef also fünf Zwölftel des Guthabens streichen. Dies gilt jedoch nur, wenn die gesamte Schwangerschaft ins gleiche Dienstjahr fällt. Mit dem neuen Dienstjahr haben Sie wieder zwei Monate Schonfrist zugut.
Beispiel: Sie haben Ihre Stelle an einem 1. Januar angetreten und sind vom 1. Oktober bis 30. April krank geschrieben. Das sind zwar sieben Monate, Ihr Chef darf die Ferien aber nur um drei Zwölftel kürzen: für Dezember im alten Dienstjahr und für März und April im neuen Dienstjahr.
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