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Ja. Das Gesetz sieht zwar vor, dass sich die Kündigungsfrist verlängert, wenn der Arbeitgeber kündigt und der Angestellte nachher während der Kündigungsfrist erkrankt. Doch das gilt nicht, wenn der Arbeitgeber noch in der Probezeit kündigt. Ihre Arbeitsunfähigkeit nach Erhalt der Kündigung hat deshalb keinen Einfluss auf Ihre Kündigungsfrist.
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Arbeitsrecht
Als Arbeitgeber müssen Sie sich an die vertraglich vereinbarten Kündigungsfristen und -termine halten - es sei denn, Sie hätten einen Grund für eine fristlose Kündigung. Fristlos kündigen dürfen Sie aber nur dann, wenn das Vertrauensverhältnis so fundamental gestört ist, dass Ihnen die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unter keinen Umständen mehr zugemutet werden kann. Der Umstand alleine, dass die Leistungen eines Mitarbeiters mangelhaft sind, rechtfertigt noch keine fristlose Kündigung. Nur wenn ein Arbeitnehmer seine Arbeit gezielt schlecht verrichtet oder sich regelmässig davor drückt, muss er mit einer fristlosen Kündigung rechnen. Grundsätzlich können mangelnde Qualifikationen und mangelnde Leistungen also höchstens zu einer normalen Kündigung führen. Ebenfalls ordentlich kündigen müssen Sie, wenn Sie nicht mehr genügend Arbeit haben - auch dann, wenn es nur ein Arbeitsverhältnis auf Abruf ist. Lesen Sie betreffend Kündigungsfristen und -terminen auch noch etwa die beiden K-Tipp-Artikel unter folgenden Links: https://www.ktipp.ch/artikel/d/nur-zwei-tage-kuendigungsfrist-waehrend-der-probezeit-ist-das-erlaubt/, https://www.ktipp.ch/artikel/d/ist-kuendigungsfrist-von-6-monaten-zulaessig/.
Verkürzen
Kann ich AG die Kündigungsfrist beim AN verkürzen? Wenn Schlecht-Arbeit der Grund der Kündigung ist ! Und Sie auf Abruf ist ohne genau zugewiesenen Arbeitsstunden? Wenn auch zuwenig Arbeit vorhanden ist .