Nein, nach zwölf Jahren ist der Arzt dazu nicht mehr verpflichtet. Laut dem Gesundheitsgesetz des Kantons Zürich muss er die Akten nur zehn Jahre lang archivieren. Die Frist beginnt mit Abschluss der letzten Behandlung.

Ob der Arzt wie in Ihrem Fall bereits pensioniert ist, spielt dabei keine Rolle. Auch als Pensio­nierter muss er den Zugriff auf die Akten während den zehn Jahren gewährleisten.