Inhalt
Gesundheitstipp 10/2023
11.10.2023
Letzte Aktualisierung:
12.10.2023
12.10.2023
Die Krankenkasse. Voraussetzung dafür ist allerdings, dass das Geburtsgebrechen Ihrer Enkelin in der Krankenpflege-Leistungsverordnung aufgeführt ist. Und dass die Zahnbehandlungen, die jetzt anstehen, nicht schon vor dem vollendeten 20. Altersjahr hätten durchgeführt werden können. Denn dann hätte die Invalidenversicherung die Kosten übernehmen müssen.
Kommentare zu diesem Artikel
Bitte melden Sie sich an, um einen Kommentar hinzuzufügen
Sind Sie bereits Abonnent, dann melden Sie sich bitte an.
Nichtabonnenten können sich kostenlos registrieren.
Besten Dank für Ihre Registration
Sie erhalten eine E-Mail mit einem Link zur Bestätigung Ihrer Registration.
Keine Kommentare vorhanden