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Gesundheitstipp 05/2020
13.05.2020
Ja. AHV- und IV-Rentner, die Ergänzungsleistungen beziehen, haben Anspruch auf die Kosten für notwendige zahnärztliche Behandlungen. Voraussetzung: Die Behandlung muss «einfach, wirtschaftlich und zweckmässig» sein. Patienten müssen die Vergütung innert 15 Monaten nach Erhalt der Rechnung bei der Stelle beantragen, welche die Ergänzungsleistungen auszahlt.
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