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03.12.2014
Ja, der Arzt darf dies tun. Er muss sich allerdings zuvor von seiner Schweigepflicht befreien lassen. Dazu gibt es drei Möglichkeiten:
- Er kann den Patienten bitten, ihn von der Schweigepflicht entbinden zu lassen.
- Das Gesetz befreit den Arzt für das Inkasso seiner Forderung von seinem Berufsgeheimnis. Das ist etwa im Kanton Luzern der Fall.
- Der Arzt ersucht die kantonale Aufsichtsbehörde, dass sie ihn vom Berufsgeheimnis entbindet.
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Bin nicht der selben Meinung! Punkt a) eine Rechnung kann ja mal untergehen, dann folgen aber meist noch Zahlungserinnerungen und 1-2 Mahnungen bevor es zu einem Inkasso Fall kommt. b) über das Anmeldeformular für neue Patienten holen sich die Ärzte das Ok für allfällige Inkassomassnahmen inkl. bevollmächtigung für externe Inkassopartner von den Patienten ein. c) solange keine Behandlungsdetails an ein Inkassobüro übermittelt werden, ist das rechtlich gesehen eher kein Verstoss gegen die Schweigepflicht. Name, Adresse, RG Grunddaten wie Betrag und RG Datum, sind keine besonders Schützenswerte Daten.