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09.05.2017
Ja – und zwar so lange, wie Sie bei Krankheit Anspruch auf Lohn haben. Geschuldet ist derjenige Betrag, den Sie in der Zeit der krankheitsbedingten Abwesenheit voraussichtlich verdient hätten. Dazu gehören auch Provisionen. Massgebend sind in der Regel die durchschnittlichen Provisionen der vergangenen zwölf Monate.
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