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Gesundheitstipp 12/2024
11.12.2024
Ja. Sie wären lediglich dann vom Stimmrecht ausgeschlossen, wenn Sie urteilsunfähig wären und deswegen unter umfassender Beistand schaft stehen würden. Das ist bei Ihnen nicht der Fall. Somit sind Sie nicht vom Stimm und Wahlrecht ausgeschlossen.
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