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Gesundheitstipp 07/2021
30.06.2021
Ja. Autismus gehört zu den Geburtsgebrechen, für deren Behandlung die Invalidenversicherung (IV) bis zum 20. Geburtstag die vollen Kosten der notwendigen medizinischen Massnahmen übernimmt. Bei einer Autismus-Spektrum- Störung zahlt die IV dann, wenn das Leiden vor Vollendung des fünften Lebensjahres erkennbar war. Es genügt, wenn bis dahin nachweisbar Symptome vorliegen, die typisch für Autismus sind. Die definitive Diagnose kann erst später gestellt werden.
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Recht haben: ja, Recht bekommen nein!
Ich habe zwei Söhne mit ASS/Asperger. Der jüngere Sohn, Jg 2013 war ab 2-3 Jahren auffällig. Deshalb ging ich ins KJPD Luzern für eine Abklärung. Sie vermuteten ASS. Sie schickten mich zur Fachstelle Autismus bei der Uni Zürich. Dort konnte 2017 keine klare Diagnose gestellt werden, da er sowohl ADHS wie auch autistische Symptome aufwies. 2019 erhielt er in Zürich die Diagnose ADHS, aber nach wie vor bestanden auch Hinweise auf ein ASS. Ich las Studien, die belegen, dass ADHS und ASS Symptome sich in circa 50% überlappen. Da die Schulsituation immer schwieriger wurde, habe ich meinen Sohn 2020 bei Dr. Thomas Girsberger, einen Autismus Spezialisten, abklären lassen und er erhielt die Diagnose ASS. So kann er nun eine ihm angepasste Sonderschule besuchen. Ich habe ihn bei der IV angemeldet und er wurde abgelehnt, da von der Uni Zürich die Diagnose ADHS bestand. Nach einem Einspruch wurde er wieder abgelehnt, da Herr Dr. Girsberger anscheinend ein veraltetes Formular verwendete. Der nächste Schritt wäre eine Klage beim Gericht gewesen, mit all den Kosten für Anwalt und Gerichtverhandlung und für meinen Sohn hätten weitere Abklärungen gemacht werden müssen. Ich habe dann aufgegeben. Einige Woche später hörte ich im Radio, dass es immer weniger IV Anmeldungen für Geburtsgebrechen gibt. Wen wunderts.